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Übernachtungsteuer Freiburg im Breisgau berechnen

Steuer pro Person / Nacht
Gesamte Übernachtungsteuer

Berechnungsmodell: 5 % vom Netto-Übernachtungspreis. Bemessung auf den Netto-Preis – der Bruttobetrag wird automatisch um 7 % USt bereinigt. Ohne Gewähr – maßgeblich ist die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau.

Übernachtungsteuer in Freiburg im Breisgau

Freiburg im Breisgau erhebt die Übernachtungsteuer. 5 % auf den Netto-Preis der reinen Übernachtung (ohne USt). Berechnen Sie oben in Sekunden den fälligen Betrag für Ihre Buchung.

Steuersatz / Modell5 % vom Netto-Übernachtungspreis
Geschäftsreisendesteuerpflichtig
AusnahmenMinderjährige (unter 18); Begleitpersonen Schwerbehinderter (Merkzeichen B); Patient:innen auf ärztliche Anordnung; Schülergruppen mit Bescheinigung
RechtsgrundlageÜbernachtungsteuersatzung der Stadt Freiburg (ab 01.01.2014) · offizielle Quelle

Häufige Fragen

Gibt es in Freiburg im Breisgau eine Beherbergungsteuer?

Ja. Freiburg im Breisgau erhebt die „Übernachtungsteuer“. Rechtsgrundlage ist die Übernachtungsteuersatzung der Stadt Freiburg (ab 01.01.2014).

Wie hoch ist die Übernachtungsteuer in Freiburg im Breisgau?

5 % vom Netto-Übernachtungspreis. Bemessungsgrundlage ist den Netto-Übernachtungspreis (ohne Umsatzsteuer).

Müssen auch Geschäftsreisende die Übernachtungsteuer zahlen?

Ja. In Freiburg im Breisgau sind auch beruflich veranlasste Übernachtungen steuerpflichtig (seit 1.7.2023). Das ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 zulässig.

Wer ist in Freiburg im Breisgau von der Steuer befreit?

Befreit bzw. ausgenommen sind u. a.: Minderjährige (unter 18); Begleitpersonen Schwerbehinderter (Merkzeichen B); Patient:innen auf ärztliche Anordnung; Schülergruppen mit Bescheinigung. Maßgeblich ist die jeweilige Satzung.

Hinweis (Stand: Juni 2026): Dieser Rechner und die dargestellten Informationen dienen nur zur ersten Orientierung und werden ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität bereitgestellt. Maßgeblich ist allein die jeweils gültige Satzung bzw. das jeweilige Gesetz der Stadt. Die Angaben stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bitte prüfen Sie die konkrete Steuerpflicht im Einzelfall mit der zuständigen Stadt oder Ihrer Steuerberatung.
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